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16.06.2004, 13:17 Uhr
tpl
24H Roller
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NEUES zum Thema Skaten und Recht:
Es ist von einer interessanten Entscheidung des Oberlandesgericht München, Urt.v. 12. 12. 2003 ( 10 U 2345/03), zu berichten:
Bei der Münchener Blade Night 2001 fuhr der Beklagte mit seinen Inline-Skates von hinten gegen den Geschädigten und Kläger. Der Geschädigte wollte seine Heilungskosten ersetzt haben sowie Schmerzensgeld erlangen.
Unklar blieb nach der Beweisaufnahme, ob der Beklagte den Unfall verschuldet hatte. Er berief sich darauf, er sei seinerseits durch einen Anstoß eines unbekannt gebliebenen Dritten aus dem Gleichgewicht gebracht worden und habe im Sturz den Kl. mitgerissen. Dies konnte er aber nicht beweisen.
Problem: Grundsätzlich muss der Geschädigte beweisen, dass der "Schädiger" schuldhaft gehandelt hat. Unterstellt man diese Regel, konnte der Kläger keine Zahlung verlangen, weil der Beweis hierfür nicht erbracht war. In manchen Fällen gibt es aber den sog. Anscheinsbeweis, in dem ein typischer Geschehensablauf für das Verschulden des Schädigers spricht. Dann dreht sich das ganze um und der Schädiger muss beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Unterstellt man dies, hätte der Beklagte hier zahlen müssen.
Der Klassiker eines solchen Anscheinsbeweises ist derjenige bei Auffahrunfällen (landläufig "Wer auffährt hat Schuld"). Es ging nun auf die Frage, ob auch bei einer Skate-Night Veranstaltung dieser Satz gilt.
Das OLG München hat dies mit folgender Begründung abgelehnt: "Angesichts der Bewegungsabläufe beim Fahren mit Blades, der räumliche Nähe der vielen Teilnehmer einer Blade-Night unmittelbar vor dem Start und des vergleichsweise unsicheren Standes auf Blades, die nicht ohne weiteres auf der Stelle angehalten werden können, gibt es eine Vielzahl von Erklärungsmöglichkeiten für den Sturz eines Bladers in einer solchen Situation. Eine typische Fallgestaltung, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen würden, ein Blader hätte schuldhaft gehandelt, wenn er einen anderen Blader zu Fall bringt, lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen."
Zu ergänzen ist, dass diese Feststellung auf skate-Massen-Veranstaltungen beschränkt ist. Im normalen "Skate-Straßenverkehr" dürfte man wohl eher einen solchen Anscheinsbeweis annehmen.
Einen unfallfreien TNS wünscht tpl euer anwalt in skate und allen anderen fragen |